Chancen und Herausforderungen für Unternehmen
Das kürzlich verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz bringt wichtige Neuerungen für Unternehmen und Whistleblower mit sich.
Das am 02.Juli 2023 in Kraft getretene Gesetz beinhaltet Regelungen zum Schutz von Personen, die Missstände in Unternehmen aufdecken, sowie Maßnahmen zur Stärkung der Integrität und Transparenz in der Wirtschaft. Das Gesetz betrifft Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Diese Unternehmen sind zu der Einrichtung eines internen Meldekanals verpflichtet, sonst drohen hohe Bußgelder. Was der Inhalt des Gesetzes ist und was Sie im Umgang mit den Regelungen beachten müssen, möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen.
Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll sogenannte Whistleblower vor Repressalien schützen, wenn diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an entsprechende Meldestellen weitergeben. Das Gesetz ist die deutsche Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie, die von dem europäischen Parlament im Dezember 2021 verabschiedet wurde und einen EU-weiten Schutz für Hinweisgeber festlegte. Hinweisgebende Personen können Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten sein, aber auch Personen deren Arbeitsverhältnis noch nicht oder nicht mehr gültig ist. In sachlicher Hinsicht gilt das Gesetz für Verstöße in den Bereichen der Geldwäsche, Produktsicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz und weiteren von der Richtlinie des Hinweisgeberschutzgesetzes vorgegeben Bereichen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Das Hinweisgeberschutzgesetz bringt einige Herausforderungen für Arbeitgeber mit sich. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können. Die internen Meldestellen "sollen" laut dem Gesetz auch anonyme Meldungen bearbeiten, eine dahingehende Verpflichtung ergibt sich aus den Regelungen allerdings nicht.
Für Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten gilt die Umsetzung einer solchen internen Meldestelle als verpflichtend. Andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 20.000 Euro. Darüber hinaus haben Bund und Länder externe Meldestellen eingerichtet, welche den Internen gleichgestellt sind.
Für Arbeitgeber besteht dabei die Gefahr von Missbrauch durch falsche oder unbegründete Hinweise, die zu unnötigen Belastungen für das Unternehmen führen können. Zudem könnten interne Konflikte und Misstrauen entstehen, wenn Mitarbeiter sich gegenseitig als Whistleblower denunzieren.
Es ist daher wichtig, dass Unternehmen klare Richtlinien und Prozesse zur Überprüfung und Behandlung von Hinweisen etablieren, um Missbrauch zu verhindern und eine faire und transparente Handhabung sicherzustellen. Eine kritische Auseinandersetzung mit den potenziellen Risiken des Hinweisgeberschutzgesetzes ist entscheidend, um einen ausgewogenen Umgang mit dieser Thematik zu gewährleisten.
Um gegen möglichen Missbrauch vorzugehen, gilt es beispielweise, die Gründe für etwaige Personalmaßnahmen, mit denen Mitarbeiter möglicherweise nicht einverstanden sein könnten, künftig sorgfältig zu dokumentieren. Auch über eine Anpassung von Vertragsmustern um mögliche Kollisionen mit dem Schutzgedanken des Hinweisgeberschutzgesetz sollte nachzudenken sein.
Als Kanzlei stehen wir Ihnen bei Fragen zum neuen Gesetz zur Seite und unterstützen sie dabei, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzes zu ergreifen.