Einführung des § 9b SGB VIII
Mit dem am 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen werden öffentliche Träger zu umfangreichen Datenschutzmaßnahmen sowie einer Aktenaufbewahrungfrist von bis zu 100 Jahren verpflichtet und Betroffenen erweiterte Einsichts- und Auskunftsrechte bei berechtigtem Interesse gewährt (§/9b SGB/VIII).
Zu den Hintergründen:
Ziel des Gesetzes ist laut Stellungnahme des Bundesrates vom 27.09.2024 (BT-Drs. 368/24) die verbesserte Aufarbeitung problematisch verlaufener früherer Kinderschutzfälle, auch anlässlich der Aufarbeitung der Heimerziehung der 50-er und 60-er Jahre, sowie die rechtlich verbindliche Verankerung von Schutzkonzepten in der gesamten Kinder- und Jugendhilfe.
Das Gesetz dient also nicht nur der Erweiterung von Auskunftsrechten der Betreuten, sondern insbesondere der rechtlichen und wissenschaftlichen Aufarbeitung besonders problematischer Fälle.
Was ändert sich im Datenschutz?
Seit dem 01.07.2025 gilt durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 3. April 2025 die neue Fassung des Achten Sozialgesetzbuchs mit § 9b SGB VIII. Aus diesem ergibt sich - zumindest für öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe - ausdrücklich eine Aufbewahrungsfrist für eine Vielzahl an Unterlagen über 70 Jahre ab dem 30. Lebensjahr des Kindes zur nachträglichen Aufklärung von möglichen Vorfällen (sexualisierter) Gewalt gegen Minderjährige.
Es sollten bei entsprechenden Vorfällen die Aufbewahrungsfristen des §/9b SGB/VIII eingehalten werden, indem alle Unterlagen, die im Kontext des Gesetzes anfallen über 70 Jahre ab dem 30. Lebensjahr des Kindes aufbewahrt werden.
Die Datenschutzerklärungen aller Aufbewahrungspflichtigen sowie die interne Dokumentation der Datenverarbeitung müssen zudem aktualisiert werden. Es ist ausdrücklich auf die verlängerte Aufbewahrungspflicht und den gesetzlichen Grund hierfür hinzuweisen (§ 13 DSGVO).
Begründung gegenüber Betroffenen:
Die verlängerte Speicherung erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Pflicht (§ 9b SGB VIII). Betroffene sind über die Dauer der Speicherung und ihre Rechte (z./B. Recht auf Auskunft, Berichtigung, ggf. Einschränkung der Verarbeitung) zu informieren.
Neue Verarbeitungsgrundlage:
Die längere Speicherung ist nun explizit durch Gesetz vorgeschrieben (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO für besondere Kategorien). Insofern müssen sämtliche Dokumente zu Datenschutzerklärungen, interne Aufbewahrungsfristen-Listen u. w. angepasst werden.
Einsichtsrechte Dritter:
Da Einsichtnahmen Dritter bei berechtigtem Interesse zugelassen werden, muss dies in den Datenschutzinformationen transparent gemacht werden.
Zusätzliche Maßnahmen:
Da die Akten über einen sehr langen Zeitraum sensible Informationen enthalten, steigen die Anforderungen an Zugriffsbeschränkungen und IT-Sicherheit. Es müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Schutz der Daten über die Jahrzehnte hinweg nach dem Stand der Technik gewährleistet werden (Art. 32 DSGVO).
Wer muss jetzt handeln?
Zunächst sind nur die öffentlichen Träger - also die Jugendämter - unter Zugzwang. Sie haben nun die Aufgabe, Rahmenvereinbarungen und Verträge mit privaten Trägern und Leistungserbringern abzuschließen, um die Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs zu gewährleisten. Die direkt betroffenen Jugendämter und überörtlichen Träger sind nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung sowie nach § 9b Abs. 2 SGB VIII hierzu verpflichtet.
Je nach Vertragsgestaltung kann für die privaten Träger und Leistungserbringer hierdurch eine mittelbare Aufbewahrungspflicht begründet werden. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, welcher eine Berechnung des auf die Vertretung zukommenden Erfüllungs- und Vereinbarungsaufwands vorgenommen hat.
Bis dahin ergibt sich jedoch aus dem Gesetzeswortlaut keine unmittelbare Verpflichtung für die Privaten.
Ausblick:
Die neuen Datenschutzverpflichtungen aus § 9b SGB VIII gehen mit massiven organisatorischen und finanziellen Folgen für private und öffentliche Leistungsträger sowie Leistungserbringer einher - von Langzeitspeicherung über Einsichtsrechte bis hin zu erweiterten Sicherheitsanforderungen.
Angesichts der drohenden Kosten und des zu erwartenden Verwaltungsaufwandes ist zu erwarten, dass die öffentlichen Träger bemüht sein werden, die Aufbewahrungspflichten weitgehend auf Private Träger und Leistungserbringer zu verlagern, alleine schon, um ihre laufenden Kosten zu mindern.
Die Leistungserbringer werden wiederum bemüht sein, Rahmenvereinbarungen durchzusetzen, welche eine alleinige Aufbewahrung entsprechender Unterlagen durch die Jugendämter ermöglichen, um den eigenen Aufbewahrungsaufwand so gering wie möglich zu halten.
Kleine Leistungserbringer wie Kindertagesstätten würden durch eine fast 100-jährige Aufbewahrungspflicht übermäßig belastet. Viele dieser Einrichtungen haben oftmals nicht die finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten, um die Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten zu erfüllen.
Denkbar wäre hierzu eine Übermittlung sämtlicher Unterlagen zur Aufbewahrung nach § 9b SGB VIII mit dem Ausscheiden der Kinder und Jugendlichen aus den Einrichtungen.
Wie die Verwaltungspraxis mit diesem Konflikt umgehen wird bleibt abzuwarten.
Gemeinsam gedenken und unterstützen, wo es möglich ist
Der Anschlag vom 20. Dezember 2024 in Magdeburg hat nicht nur unfassbares Leid über die Betroffenen und ihre Familien gebracht, sondern erschüttert uns alle bis heute zutiefst. Mit Trauer und Entsetzen blicken wir auf die Tragödie zurück, bei der sechs Menschen ihr Leben verloren und knapp 300 weitere verletzt wurden.
Doch zugleich ist es beeindruckend zu sehen, wie die Menschen in Magdeburg und der Umgebung in dieser schweren Zeit zusammenstehen. Der Zusammenhalt der Stadt und die Solidarität der Gemeinschaft sind ein starkes Zeichen dafür, dass die Opfer und ihre Angehörigen nicht allein sind. Gemeinsam wollen wir weiterhin ihrer gedenken und sie unterstützen, wo es möglich ist.
Ihre Rechte stehen im Mittelpunkt unseres Handelns
Derartige Ereignisse reißen die Betroffenen und ihre Familien aus dem Alltag und bringen oft nicht nur emotionales, sondern auch finanzielles Leid mit sich. Als Ihre rechtliche Vertretung machen wir es uns zur Aufgabe, Sie in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen und Ihre berechtigten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld konsequent durchzusetzen.
Kontaktieren Sie uns
Wenn Sie selbst oder ihnen nahestehende Menschen betroffen sind oder Sie einen geliebten Menschen verloren haben, stehen wir Ihnen mit größtem Engagement und Einfühlungsvermögen zur Seite. Unser Ziel ist es, Ihre Rechte durchzusetzen und Gerechtigkeit für Sie und Ihre Familie zu erlangen.
Unsere Unterstützung umfasst:
- die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, z. B. für Behandlungskosten, Verdienstausfälle oder materielle Schäden.
- die Durchsetzung von Schmerzensgeldforderungen für körperliche und seelische Leiden.
- die Beratung und Unterstützung in allen rechtlichen Belangen, die im Zusammenhang mit diesem Anschlag stehen
- die Unterstützung bei Auszahlung ihres Anteils aus dem Opferhilfefonds
- die Vertretung Ihrer Rechte in dem zu erwartenden Strafverfahren gegen den Täter im Rahmen der Nebenklage
Viel Kraft, baldige Genesung und Zuversicht
Wir gedenken der Opfer, ihrer Hinterbliebenen und den Verletzten des Anschlages vom 20.12.2024 in Magdeburg. Wir wünschen viel Kraft in diesen schweren Stunden und den Verletzten baldige Genesung und Zuversicht.
Die neue KI-Verordnung der EU - was Sie wissen müssen
Seit Kurzem ist die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI), auch als "KI-Act" bekannt, in Kraft getreten. Sie markiert einen bedeutenden Schritt in der Regulierung von KI-Systemen und stellt neue Anforderungen an Unternehmen und Organisationen, die solche Technologien entwickeln, implementieren oder nutzen. Unternehmen, die KI bereits nutzen, müssen unter anderem sicherstellen, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt, was unter anderem durch eine Schulung der Beschäftigten gewährleistet werden kann. Ab Februar 2025 tritt eine zweite wichtige Vorschrift in Kraft, die Bußgelder in Aussicht stellt, wenn die KI-Verordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wir möchten Sie aus diesen Gründen über die wichtigsten rechtlichen Aspekte dieser Verordnung informieren, um Ihnen den Umgang mit der neuen KI-Verordnung näherzubringen.
Ziele und Anwendungsbereich der KI-Verordnung
Die Verordnung zielt darauf ab, ein hohes Maß an Schutz für grundlegende Rechte, Sicherheit und Transparenz bei der Nutzung von KI-Systemen zu gewährleisten. Sie gilt für alle KI-Anwendungen, die in der EU angeboten oder genutzt werden, unabhängig davon, ob der Anbieter innerhalb oder außerhalb der EU ansässig ist.
Die Verordnung sieht ein risikobasiertes Klassifizierungssystem vor:
- Unzulässige KI-Systeme: Systeme, die gegen Grundrechte verstoßen (z. B. manipulative Praktiken oder diskriminierende soziale Bewertungen).
- Hochrisiko-KI: Systeme, die wesentliche Auswirkungen auf Leben, Gesundheit oder Grundrechte haben, wie z.B. in den Bereichen Gesundheit, Justiz oder Arbeitsmarkt. Die Nutzung dieser Systeme erfolgt lediglich unter strengen Auflagen. Beispielsweise zu nennen ist die Aufbewahrung von System-Protokollen, (menschliche) Überwachung des KI-Betriebs und das Informieren von betroffenen Arbeitnehmern.
- Geringeres Risiko: Systeme mit moderatem Risiko, für die bestimmte Transparenzpflichten gelten.
- Minimalrisiko: KI-Systeme, die ohne besondere Einschränkungen genutzt werden können (z.B. KI-gestützte Videospiele).
Pflichten für Anbieter und Nutzer von KI-Systemen
- Transparenz und Dokumentation: Anbieter von KI-Systemen müssen sicherstellen, dass ihre Systeme nachvollziehbar und überprüfbar sind. Hochrisiko-KI-Systeme unterliegen strengen Anforderungen an die Dokumentation, einschließlich der Offenlegung von Algorithmen und Trainingsdaten.
- Risikobewertung: Bevor ein hochrisikoreiches KI-System eingesetzt wird, ist eine umfassende Risikobewertung durchzuführen. Diese muss mögliche Gefahren für die Privatsphäre und die Grundrechte identifizieren und dokumentieren.
- Datenschutzkonformität: Die KI-Verordnung steht in enger Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), Unternehmen, die KI nutzen, müssen sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, zweckgebunden und transparent erfolgt. Insbesondere der Einsatz von KI zur biometrischen Identifizierung in öffentlichen Räumen wird stark eingeschränkt.
- Überwachung und Zertifizierung: Hochrisiko-KI-Systeme müssen vor ihrer Markteinführung zertifiziert werden. Nationale Aufsichtsbehörden werden für die Überwachung und Durchsetzung der Regelungen verantwortlich sein.
Datenschutzrechtliche Aspekte - was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Ein zentrales Anliegen der Verordnung ist der Schutz personenbezogener Daten, denn diese werden oft von KI-Systemen verwendet. Oftmals greifen die Vorschriften aus der KI-Verordnung (KI-VO) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ineinander. Ein praxisorientierter Compliance-Ansatz sollte daher die Umsetzung der KI-VO im Einklang mit der DS-GVO anstreben.
Zu beachten sind dabei insbesondere die folgenden Aspekte:
- Datenmínimierung: Untemehmen dürfen nur die Daten verwenden, die für den Zweck des KI-Systems unbedingt erforderlich sind.
- Rechenschaftspflicht: Verantwortliche müssen jederzeit nachweisen können, dass die Datenverarbeitung DS-GVO-konform erfolgt.
- Transparenzpflichten: Nutzer von KI-Systemen müssen über den Einsatz von KI und deren Funktionsweise informiert werden. Besonders bei automatisierten Entscheidungen müssen Betroffene über ihre Rechte aufgeklärt werden.
- Sensible Daten: Die Verarbeitung sensibler Daten, wie Gesundheitsdaten oder biometrischer Informationen, ist nur unter strengen Auagen erlaubt.
Ein besonders kritisches Thema bleibt der Einsatz von KI zur Überwachung oder Profilerstellung. Hier sieht die Verordnung umfangreiche Einschränkungen vor, um Missbrauch und Diskriminierung zu verhindern.
Fazit und Empfehlungen
Die neue KI-Verordnung bringt umfangreiche Verpflichtungen, aber auch Chancen mit sich. Unternehmen sollten ihre bestehenden Prozesse und Systeme auf Konformität mit den neuen Anforderungen überprüfen. Besonders im Bereich Datenschutz ist eine enge Abstimmung mit der DS-GVO unerlässlich.
Wir unterstützen Sie bei der Implementierung der Verordnung in Ihrem Unternehmen, von der rechtlichen Beratung bis zur Erstellung der erforderlichen Dokumentationen und Risikoanalysen. Bei Fragen oder Unsicherheiten zu den neuen Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Neue Netz- und Informationssicherheitsrichtlinie
Mit der Verabschiedung der neuen Netz- und Informationssicherheitsrichtlinie – NIS2 - vom 14.12.2022 kommen ab Oktober 2024 neue Aufgaben und Berichtspflichten auf Unternehmen zu. Insbesondere müssen Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme erstellt werden.Für wen diese neue Richtlinie gilt und welche Pflichten den Unternehmen auferlegt werden, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Worum geht es in der neuen NIS2?
Die NIS2-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie für Informations- und Netzsicherheit. Bis Oktober 2024 muss diese Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In Deutschland gibt es hierzu bereits einen Referentenentwurf, welcher nach der Sommerpause im Bundestag diskutiert wird.
Ziel der Richtlinie ist eine Verbesserung des gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus innerhalb der EU. So legt die NIS2 strenge Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten für Unternehmen in 18 Sektoren fest.
Wen betrifft die NIS2?
Die neue Richtlinie betrifft Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von mindestens 10 Mio. EUR, welche in einer der folgenden 18 Bereichen tätig ist.
- Energie
- Verkehr
- Bankwesen
- Finanzmarktinfrastrukturen
- Gesundheitswesen
- Trinkwasser
- Abwasser
- digitale Infrastruktur
- Verwaltung von IKT-Diensten
- Weltraum
- Post- und Kurierdienste
- Abfallbewirtschaftung
- Produktion Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
- Forschung
- Anbieter digitaler Dienste
- Verarbeitendes Gewerbe bzw. Herstellung von Waren
- öffentliche Verwaltung
- Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
Welche Maßnahmen müssen die Unternehmen umsetzen, was müssen Sie beachten?
Betroffene Unternehmen müssen eine ganze Reihe von Maßnahmen ergreifen, um die eigene Cybersicherheit zu erhöhen und die gegebenen Vorschriften einzuhalten. Gemäß Artikel 21 der Richtlinie müssen betroffene Unternehmen Maßnahmen ergreifen, die zumindest das folgende umfassen:
- Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme
- Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
- Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management nach einem Notfall und Krisenmanagement
- Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern
- Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen
- Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit
- Grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit
- Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung
- Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung.
Darüber hinaus gibt es eine Meldepflicht von Sicherheitsvorfällen gem. Art. 23 der Richtlinie. Hierbei wird vorgeschrieben, dass es bei erheblichen Sicherheitsvorfällen innerhalb bestimmter Fristen der nationalen Behörden, diese Sicherheitsvorfälle gemeldet werden müssen. Hierbei obliegt der Geschäftsführung gem. Art. 20 der Richtlinie die Verantwortung.
Die Richtlinie ist jedoch, wie bereits erwähnt nicht direkt gültig, sondern muss durch den Bundesakt durch ein deutsches Gesetz umgesetzt werden, sodass Details, wie Deutschland diese Richtlinie umsetzt bisher noch nicht bekannt sind. Wir halten sie weiterhin auf dem Laufenden.
Am 25. April 2024 war es endlich soweit
In den Räumlichkeiten unserer renommierten Anwaltskanzlei Stahlknecht & Neugebauer am Standort Hegelstraße 30 in Magdeburg fand die feierliche Eröffnung unseres neuen Kanzleistandortes statt.
Zahlreiche Mandanten, Freunde und Partner waren zu Gast und sorgten für eine ausgelassene Stimmung, gute Gespräche und einen vielversprechenden Beginn.
Ein besonderes Highlight war die Vernissage der talentierten Künstlerin Michaela Meves-Tauch, deren Kunstwerke die Kanzleiräume schmückten und der Eröffnung einen angemessenen Rahmen gaben. Insbesondere das Bild im Empfangsbereich der Kanzlei, welches in der Galerie zu bewundern ist, stellt einen Bezug zum Standort Magdeburg und zur Juristerei her.
Die Werke der Künstlerin Meves-Tauch können sie unter folgendem Link ausführlicher betrachten:
himmelblau-und-sonnengelb.de
Die gelungene Veranstaltung bot nicht nur eine beeindruckende Kunstausstellung, sondern auch eine Plattform für gute Gespräche und Networking. Diese Begegnungen waren ein vielversprechender Beginn für die gemeinsame und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Partnern und Mandanten.
Wir freuen uns zudem bekannt zu geben, dass die Junicke Gruppe, ein eng verbundener Partner mit Büros in unserem Standort, ebenfalls ihren Standort in unseren Kanzleiräumen eröffnet hat. Diese enge Zusammenarbeit wird es uns ermöglichen, noch effektiver und ganzheitlicher für unsere Klienten tätig zu sein. Wir sind gespannt auf die spannenden Projekte, die wir gemeinsam realisieren werden und freuen uns darauf, unsere Partnerschaft mit ihnen weiter zu vertiefen.
Eindrücke von der Kanzleieröffnung am 25. April 2024
Chancen und Herausforderungen für Unternehmen
Das kürzlich verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz bringt wichtige Neuerungen für Unternehmen und Whistleblower mit sich.
Das am 02.Juli 2023 in Kraft getretene Gesetz beinhaltet Regelungen zum Schutz von Personen, die Missstände in Unternehmen aufdecken, sowie Maßnahmen zur Stärkung der Integrität und Transparenz in der Wirtschaft. Das Gesetz betrifft Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Diese Unternehmen sind zu der Einrichtung eines internen Meldekanals verpflichtet, sonst drohen hohe Bußgelder. Was der Inhalt des Gesetzes ist und was Sie im Umgang mit den Regelungen beachten müssen, möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen.
Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll sogenannte Whistleblower vor Repressalien schützen, wenn diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an entsprechende Meldestellen weitergeben. Das Gesetz ist die deutsche Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie, die von dem europäischen Parlament im Dezember 2021 verabschiedet wurde und einen EU-weiten Schutz für Hinweisgeber festlegte. Hinweisgebende Personen können Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten sein, aber auch Personen deren Arbeitsverhältnis noch nicht oder nicht mehr gültig ist. In sachlicher Hinsicht gilt das Gesetz für Verstöße in den Bereichen der Geldwäsche, Produktsicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz und weiteren von der Richtlinie des Hinweisgeberschutzgesetzes vorgegeben Bereichen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Das Hinweisgeberschutzgesetz bringt einige Herausforderungen für Arbeitgeber mit sich. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können. Die internen Meldestellen "sollen" laut dem Gesetz auch anonyme Meldungen bearbeiten, eine dahingehende Verpflichtung ergibt sich aus den Regelungen allerdings nicht.
Für Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten gilt die Umsetzung einer solchen internen Meldestelle als verpflichtend. Andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 20.000 Euro. Darüber hinaus haben Bund und Länder externe Meldestellen eingerichtet, welche den Internen gleichgestellt sind.
Für Arbeitgeber besteht dabei die Gefahr von Missbrauch durch falsche oder unbegründete Hinweise, die zu unnötigen Belastungen für das Unternehmen führen können. Zudem könnten interne Konflikte und Misstrauen entstehen, wenn Mitarbeiter sich gegenseitig als Whistleblower denunzieren.
Es ist daher wichtig, dass Unternehmen klare Richtlinien und Prozesse zur Überprüfung und Behandlung von Hinweisen etablieren, um Missbrauch zu verhindern und eine faire und transparente Handhabung sicherzustellen. Eine kritische Auseinandersetzung mit den potenziellen Risiken des Hinweisgeberschutzgesetzes ist entscheidend, um einen ausgewogenen Umgang mit dieser Thematik zu gewährleisten.
Um gegen möglichen Missbrauch vorzugehen, gilt es beispielweise, die Gründe für etwaige Personalmaßnahmen, mit denen Mitarbeiter möglicherweise nicht einverstanden sein könnten, künftig sorgfältig zu dokumentieren. Auch über eine Anpassung von Vertragsmustern um mögliche Kollisionen mit dem Schutzgedanken des Hinweisgeberschutzgesetz sollte nachzudenken sein.
Als Kanzlei stehen wir Ihnen bei Fragen zum neuen Gesetz zur Seite und unterstützen sie dabei, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzes zu ergreifen.
Erfolgreiche Nebenklage und Adhäsionsverfahren in Mordfall K.
In einem aktuellen Verfahren, welches jüngst abgeschlossen wurde, haben wir erfolgreich eine Nebenklage und ein Adhäsionsverfahren geführt, um Gerechtigkeit für die Familie der 19-jährigen K. zu erreichen.
Im vorliegenden Fall ging es um den Mord an der 19 jährigen K., bei dem der Täter des Mordes schuldig gesprochen wurde. Holger Stahlknecht, der die Mutter der getöteten in der Nebenklage vertrat, erstritt in einem Adhäsionsverfahren 40.000 € Schmerzensgeld, sowie die Bestattungskosten. Die Verteidigung des Beklagten legte dagegen Revision ein und geht somit beim Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung vor.
Was ist ein Adhäsionsverfahren und die Nebenklage?
Ein Adhäsionsverfahren ermöglicht es Geschädigten, zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen eines Strafprozesses geltend zu machen. Dies bedeutet, dass Opfer von Straftaten wie Körperverletzung oder anderer Delikte die Möglichkeit haben, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter direkt vor Gericht durchzusetzen. Durch das Adhäsionsverfahren können finanzielle Entschädigungen für erlittene Schäden und Verluste eingefordert werden, was den Betroffenen eine zusätzliche Möglichkeit bietet, ihre Rechte zu wahren und Genugtuung zu erlangen.
Die Nebenklage hingegen erlaubt es Angehörigen oder anderen direkt Betroffenen einer Straftat, als Nebenkläger im Strafprozess aufzutreten und ihre Interessen zu vertreten. In Fällen von Gewaltverbrechen können Nebenkläger durch ihre Teilnahme am Verfahren dazu beitragen, die Perspektive der Opfer und ihrer Familien angemessen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass ihre Stimmen gehört werden. Die Nebenklage darf so auch eigene Beweisanträge stellen und Zeugen befragen. Die Nebenklage bietet somit eine wichtige Möglichkeit für die Betroffenen, aktiv am Strafverfahren teilzuhaben und Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu nehmen.
Kampf um Gerechtigkeit und erfolgreiche Vertretung vor Gericht
Im Verlauf des Verfahrens konnte die Mutter durch ihre standhafte Darstellung und die Unterstützung durch unsere Kanzlei erfolgreich ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro sowie die Übernahme der Beerdigungskosten erwirken.
Die Ausführungen von Holger Stahlknecht, in denen er den Angeklagten unmissverständlich als Mörder bezeichnete und die Darstellung der Auswirkungen einer solchen Straftat auf die Angehörigen - vor allem die Mutter der Getöteten - verdeutlichten die Schwere des Falls und den Kampf um Gerechtigkeit für K. und ihre Familie. Letztendlich konnte durch das engagierte Vorgehen im Rahmen der Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens ein wichtiger Schritt in Richtung Genugtuung für die Hinterbliebenen erreicht werden.
Wir haben die Mutter der Getöteten erfolgreich im Rahmen der Nebenklage vertreten und durch das Adhäsionsverfahren eine angemessene finanzielle Entschädigung erwirkt. Diese Kombination rechtlicher Instrumente ermöglichte es uns, effektiv an der Seite der Familie von K. im Kampf um Gerechtigkeit zu stehen und ihnen eine Stimme im Gerichtssaal zu geben.
Es zeigt sich, dass die Vertretung von Interessen auf Opferseite in solchen Verfahren durch die Nebenklage und durch ein Adhäsionsverfahren wirken und ein wichtiges Mittel ist, um diesen Perspektiven Gehör zu verschaffen und ein Verfahren zu gewährleisten, in denen alle Ebenen einer Straftat sowie den daraus resultierenden Folgen für das Opfer und den Angehörigen beleuchtet werden. Diese Instrumente sind elementarer Bestandteil unseres Rechtssystems für die gerechte Aufarbeitung von Verbrechen und können unseren Mandanten eine standhafte Position im Kampf um Gerechtigkeit vor Gericht verschaffen.
Wir stehen unseren Mandanten jederzeit zur Seite und kämpfen kompetent und engagiert für ihre Rechte. Sie können sich vertrauensvoll an uns wenden, um in schwierigen rechtlichen Situationen, beispielsweise durch eine Nebenklage oder ein Adhäsionsverfahren professionell vertreten zu werden.
Für weitere Informationen zu unseren Leistungen im Bereich der Nebenklage und Adhäsionsverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.